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BPatG, 22.05.2012 - 3 Ni 38/10 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05
Fischbissanzeiger
Auszug aus BPatG, 22.05.2012 - 3 Ni 38/10
Es ist deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten, nächstliegenden Stand der Technik als Beurteilungsgrundlage auszugehen, da bereits die Wahl dieses Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik - hier die D4 - zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung).Die D3 stellt daher für den Fachmann einen vielversprechenden Einstieg in seine Problemstellung dar (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).
- BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07
Olanzapin
Auszug aus BPatG, 22.05.2012 - 3 Ni 38/10
Es ist deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten, nächstliegenden Stand der Technik als Beurteilungsgrundlage auszugehen, da bereits die Wahl dieses Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik - hier die D4 - zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung). - BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96
Spannschraube
Auszug aus BPatG, 22.05.2012 - 3 Ni 38/10
Bei der Bestimmung des Gegenstandes der Patentansprüche ist nämlich nicht allein der Wortlaut der Ansprüche oder dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde zu legen, sondern vielmehr das, was der fachkundige Leser dem Anspruch, gegebenenfalls unter Heranziehung der Beschreibung, entnimmt (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; BGH GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung m. w. H.).
- BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung
Auszug aus BPatG, 22.05.2012 - 3 Ni 38/10
nur als möglich, sondern als dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). - BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99
"Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit
Auszug aus BPatG, 22.05.2012 - 3 Ni 38/10
1.1 Bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische Bedeutung beizumessen ist, muss von dem ausgegangen werden, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis leistet, das heißt das durch die Erfindung für den Fachmann tatsächlich, d.h. objektiv gelöste technische Problem (vgl. BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger). - BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
Baumscheibenabdeckung
Auszug aus BPatG, 22.05.2012 - 3 Ni 38/10
Bei der Bestimmung des Gegenstandes der Patentansprüche ist nämlich nicht allein der Wortlaut der Ansprüche oder dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde zu legen, sondern vielmehr das, was der fachkundige Leser dem Anspruch, gegebenenfalls unter Heranziehung der Beschreibung, entnimmt (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; BGH GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung m. w. H.). - BPatG, 26.02.2003 - 20 W (pat) 46/01
Auszug aus BPatG, 22.05.2012 - 3 Ni 38/10
Es ist deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten, nächstliegenden Stand der Technik als Beurteilungsgrundlage auszugehen, da bereits die Wahl dieses Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik - hier die D4 - zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung).